Wann greift die Härtefallregelung bei Zahnersatz?



In der Regel zahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Falle eines Zahnersatzes 50 % als Festzuschuss für die anfallenden Kosten dazu. Durch das Bonusheft, welches vom Patienten innerhalb der letzten 5 Jahre regelmäßig geführt worden sein muss, kann sich dieser Zuschuss sogar noch auf 60 bis 65 Prozent erhöhen. Die restlichen noch entfallenden Kosten müssen jedoch vom Patienten getragen werden. Wichtig vor einer solchen Behandlung ist es jedoch, sich zuvor den Heil- und Kostenplan durch die Krankenkasse genehmigen zu lassen. Für manch einen ist es aufgrund eines geringen Einkommens aber nicht möglich, die restlichen Kosten selbst zu tragen. In einem solchen Fall tritt die Härtefallregelung ein.

Der Härtefall beim Zahnersatz unterliegt gewissen Regelungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Härtefallregelung beim Zahnersatz wird durch das monatliche Bruttoeinkommen des Patienten bestimmt. Die Einkommensgrenze für eine Härtefallregelung wird im Jahr 2011 mit höchstens 1.022,- Euro pro Monat angegeben. Lebt ein Ehepartner im gemeinsamen Haushalt, erhöht sich die Summe auf 1.405,22 Euro pro Monat. Weitere Angehörige erhalten 255,50 Euro hinzu.

Die Härtefallregelung beim Zahnersatz beträgt den doppelten Festzuschuss der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. So sollten Patienten mit einem sehr geringen Einkommen die Härtefallregelung beantragen. In der Regel erfolgt der Antrag für die Härtefallregelung vom behandelnden Zahnarzt, der zuvor bereits den Heil- und Kostenplan ausgestellt hat. Für den Härtefall beim Zahnersatz müssen den Antragsformularen auch die entsprechenden Einkommensnachweise beigefügt sein. Hierzu gehören jegliche Formen der Bruttoeinkünfte wie Lohn, Gehalt, Rente, Arbeitslosengeld, Abfindungen, Mieten, Pachten, Unterhalt oder gar Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieben.
Die Krankenkassen zahlen beim Härtefall für Zahnersatz auch nur die Kosten für die Regelleistungen bzw. für eine Standardversorgung.

Wenn das Bruttoeinkommen eines Versicherten nur unwesentlich über den Grenzwerten liegt, können die gesetzlichen Krankenkassen über eine individuelle Härtefallregelung beim Zahnersatz entscheiden.

Hierbei sei auch erwähnt, dass nicht jeder, der von den Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel befreit ist, nicht unbedingt ein Härtefall für Zahnersatz ist. Um eine entsprechenden Anspruch zu prüfen, sollten Patienten sich mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse in Verbindung setzten.




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